Rechtsprechung
   BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3597
BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94 (https://dejure.org/1994,3597)
BayObLG, Entscheidung vom 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94 (https://dejure.org/1994,3597)
BayObLG, Entscheidung vom 25. August 1994 - 2 ObOWi 358/94 (https://dejure.org/1994,3597)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,3597) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung eines Bußgeldes wegen Überschreitung der auf 60 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels Stattgabe eines Antrages auf kommissarische Vernehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 39
  • BayObLGSt 1994, 164
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 05.05.1986 - 1 ObOWi 78/86

    Bußgeldverfahren; Betroffener; Vernehmung; Antrag; Richter; Erscheinen;

    Auszug aus BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94
    Rechtfertigen somit triftige Gründe das Fernbleiben des Betroffenen von der Hauptverhandlung, so gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter zu entsprechen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. BayObLG VRS 71, 207 ff.; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Köln VRS 60, 464, 465; Göhler OWiG 10. Aufl. § 73 Rn. 34).

    Der Anspruch auf unmittelbare Anhörung entfiel auch nicht deshalb, weil der Tatrichter offenbar die kommissarische Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt (vgl. BayObLG VRS 71, 207, 209 und OLG Hamm VRS 53, 200, 201).

  • OLG Köln, 04.11.1980 - 3 Ss 954/80

    Anordnung des persönlichen Erscheinens; Betroffener; Unzumutbarkeit;

    Auszug aus BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94
    Rechtfertigen somit triftige Gründe das Fernbleiben des Betroffenen von der Hauptverhandlung, so gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ), einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter zu entsprechen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. BayObLG VRS 71, 207 ff.; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Köln VRS 60, 464, 465; Göhler OWiG 10. Aufl. § 73 Rn. 34).
  • BGH, 17.05.1978 - 2 StR 618/77

    Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit - Antrag auf

    Auszug aus BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94
    Soweit der Bundesgerichtshof einschränkend einen Anspruch auf kommissarische Vernehmung nur im Rahmen der Aufklärungspflicht anerkannt hat (vgl. BGHSt 28, 44, 47), bezieht sich die Entscheidung ausdrücklich nur auf einen vom Verteidiger erst in der Hauptverhandlung gestellten Antrag.
  • OLG Köln, 20.09.1999 - Ss 452/99 (Z) 203
    Ebensowenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat (BayObLG VRS 50, 224; NStZ 1995, 39 = VRS 88, 266; OLG Karlsruhe VRS 59, 450 u. 91, 193).

    Wird das Anwesenheitsrecht eines Betroffenen verletzt, weil bei entschuldigtem Ausbleiben der Hauptverhandlung zur Sache verhandelt wird, so verstößt diese Verfahrensweise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BayObLG NStZ 1995, 39 = VRS 88, 266; OLG Düsseldorf VM 1991 Nr. 117).

  • OLG Zweibrücken, 22.01.1996 - 1 Ss 159/95
    »Hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter gestellt, so darf der Bußgeldrichter ohne vorherige Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 OWiG in der Sache nicht nach Aktenlage gemäß § 74 Abs. 1 OWiG urteilen; bei dieser Ermessensentscheidung sind der für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung erforderliche Aufwand des Betroffenen, aber auch sein bisheriges Prozeßverhalten und der Aufklärungszweck zu berücksichtigen (Weiterführung der Rechtsprechung des BayObLG - vgl. VRS 71, 207 und VRS 88, 266 - unter Beachtung von BGHSt 28, 44 ).«.

    Auch eine solche kommissarische Vernehmung wahrt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und ist vorweggenommener Teil der Hauptverhandlung (vgl. BayObLG VRS 71, 207, 208; VRS 88, 266, 267).

  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 37/22

    1. Macht ein Betroffener geltend, das Gericht hätte nicht nach § 74 Abs. 1 OWiG

    Ebenso wenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. September 1999 - Ss 452/99 -, juris m.w.N.; BayObLG VRS 50, 224; NStZ 1995, 39; OLG Karlsruhe VRS 59, 450 u. 91, 193; Senge in KK-OWiG 5. Aufl., § 73 Rdn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 31.07.1996 - 3 StR 269/96

    Feststellung der Tateinheit hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Daß er Rauschgift auch aus anderen Quellen bezogen hätte (vgl. BGH NStZ 1995, 39 [BGH 30.08.1994 - 4 StR 45/94]), hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • OLG Oldenburg, 29.07.1996 - Ss 268/96

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer kommissarischen

    Dadurch ist dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden (BayObLG NStZ 1995, 39).
  • BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann darin zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war und deswegen die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 80 Rn. 16 b) oder - was hier in Betracht kommt - ein Antrag auf kommissarische Vernehmung des Betroffenen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde (BayObLG VRS 71, 207/208; BayObLGSt 1994, 164/165; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195/196; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331/332; Göhler OWiG § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 362/98

    Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    5 St 630/72">VRS 44, 361 f.; 71, 207; BayObLGSt 1994, 164; NStZ-RR 1997, 181 ; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Koblenz VRS 54, 293; OLG Köln VRS 60, 464 ; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195 ; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331 ; OLG Frankfurt ZfS 1996, 155 und NStZ 1997, 39 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 73 Rn. 34; KK-Senge OWiG § 73 Rn. 31; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 73 Anm. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht